Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 150.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 20 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. 6. 6.1. Die Vorinstanz ist dem Antrag der Staatsanwaltschaft Baden gefolgt und hat den Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen sowie festgehalten, dass die Landesverweisung aufgrund der französischen Staatsangehörigkeit des Beschuldigten nicht im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen ist (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5 S. 16 f.).