Obergericht daher – unter Berücksichtigung der noch auszufällenden Verbindungsbusse (vgl. E. 5.6 nachfolgend) – eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen als angemessen. 5.5. Die Vorinstanz hat die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 150.00 festgelegt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3.2 S. 14). Der Beschuldigte bringt dagegen keine Einwendungen vor und eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist ausweislich der Akten nicht ersichtlich. Es hat daher diesbezüglich beim Urteil des Bezirksgerichts Baden sein Bewenden. Die Geldstrafe beläuft sich demnach auf Fr. 15'000.00 (100 x Fr. 150.00).