Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.4). Auch wenn der Beschuldigte den entstandenen Vermögensschaden zwischenzeitlich vollständig ersetzt hat, rechtfertigt dies keine wesentliche Reduktion der Geldstrafe, zumal er dazu mit Verfügung vom 30. Januar 2022 rechtskräftig verpflichtet worden war (UA act. 59). Im Übrigen ist keine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ersichtlich. In Würdigung der Täterkomponenten halten sich die straferhöhenden sowie die strafmindernden Faktoren die Waage. Im Ergebnis erscheint dem - 12 -