a SVG) zulasten des Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. Strafregisterauszug vom 28. Februar 2024). Zwar hat der Beschuldigte die einzelnen Betrugshandlungen von Anfang gestanden, er hat aber schlussendlich nur zugegeben, was ohnehin schon auf der Hand lag und ihm nachgewiesen werden konnte. Gleichwohl wirken sich sein kooperatives Verhalten bei der Aufklärung der Straftaten sowie dessen Einsicht und Reue strafmindernd aus (vgl. auch BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.4).