5.4. Im Rahmen der Täterkomponenten sind die zwei Vorstrafen des Beschuldigten (23. Februar 2016: Fahren eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG; 23. September 2019: Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG sowie Fahren eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) zulasten des Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. Strafregisterauszug vom 28. Februar 2024).