Im Rahmen der Asperation ist zwar zu beachten, dass die jeweiligen Betrugshandlungen, zumindest jene vom Februar 2020 bis April 2020, untereinander in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang stehen. Bezüglich dieser weiteren Betrugshandlungen wären bei einer Einzelbetrachtung Geldstrafen von jeweils 30 Tagessätzen (für die Monate Februar und April 2020) bzw. 20 Tagessätzen (für den Monat Dezember 2020) auszusprechen gewesen. Dem Obergericht erscheint daher eine Erhöhung um 40 Tagessätze auf insgesamt 100 Tagessätze als angemessen.