UA act 54 ff.). Mit Blick auf die diesbezügliche Verschuldensbewertung kann somit auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden, so dass auch in diesen Fällen – auch aufgrund der tiefen Deliktssummen – von einem leichten Tatverschulden auszugehen ist (vgl. E. 5.3.1 hiervor). Im Rahmen der Asperation ist zwar zu beachten, dass die jeweiligen Betrugshandlungen, zumindest jene vom Februar 2020 bis April 2020, untereinander in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang stehen.