5.3.2. Die Einsatzstrafe ist für die weiteren Betrugshandlungen in den Monaten Februar, April und Dezember 2020 angemessen zu erhöhen. Der Beschuldigte ist grundsätzlich in gleicher Art und Weise wie im März 2020 vorgegangen, indem er ebenfalls erwirkt hat, dass er für diese Monate zu Unrecht Arbeitslosenentschädigungen von insgesamt Fr. 6'174.90 erhalten hat (Februar 2020 Fr. 2'408.90; April 2020 Fr. 2'732.75; Dezember 2020 Fr. 1'033.25; UA act 54 ff.).