Demgegenüber verfügte er über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit: So wäre es für ihn in Anbetracht seiner damaligen unproblematischen finanziellen Situation (GA act. 77) ein Leichtes gewesen, den Zwischenverdienst der Arbeitslosenkasse wahrheitsgetreu anzugeben, weshalb seine Entscheidung dagegen umso schwerer wiegt (BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kann insgesamt dennoch von einem noch leichten Verschulden - 11 - ausgegangen werden und mit der Vorinstanz ist dafür eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe festzulegen.