Daraus ist der Arbeitslosenkasse ein Schaden von Fr. 4'451.70 durch zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung entstanden. In Relation zum weiten Strafrahmen des Betrugs von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktssummen handelt es sich, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, nicht um einen besonders hohen Schaden. Der Beschuldigte, welcher einzig eine "Ja/Nein-Frage" zumindest eventualvorsätzlich wahrheitswidrig beantwortete, ging dabei mit seinem Handeln nicht über die Erfüllung des blossen Tatbestands hinaus. Demgegenüber verfügte er über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit: