5.3. 5.3.1. Bei der Strafzumessung ist vom schwersten Delikt auszugehen. Die Einsatzstrafe ist vorliegend für die Betrugshandlung im März 2020 mit einem Deliktsbetrag von Fr. 4'451.70 festzulegen (UA act. 54, 57), welche anschliessend für die weiteren Betrugshandlungen angemessen zu erhöhen ist. Der Beschuldigte hat es im März 2020 unterlassen, auf dem Formular AdvP seinen Zwischenverdienst bei der C._____ AG in der Höhe von Fr. 8'178.75 anzugeben bzw. er hat wahrheitswidrig angegeben, keiner Arbeitstätigkeit nachzugehen (UA act. 21). Daraus ist der Arbeitslosenkasse ein Schaden von Fr. 4'451.70 durch zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung entstanden.