5. 5.1. Der Tatbestand des Betrugs wird gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 150.00 sowie einer Verbindungbusse von Fr. 3'000.00. Der Beschuldigte beantragt eventualiter die Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 64 Tagessätzen à Fr. 150.00 und einer Verbindungbusse von Fr. 2'400.00 (Berufungsbegründung Ziff. 3 S. 7).