4.3. Nach dem Gesagten und nachdem allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe weder geltend gemacht wurden noch ersichtlich sind, hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt. Damit erübrigt sich die zusätzliche Prüfung des vom Beschuldigten mit Berufung geltend gemachten Art. 148a StGB (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_104/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.1.2; 6B_797/2021 vom 20. Juli 2022 E. 2.1.1; 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4; je mit Hinweisen). - 10 -