__ AG in den fraglichen Formularen wissentlich und willentlich nicht nannte, damit er sich den Zwischenverdienst bei den Arbeitslosentaggeldern nicht anrechnen lassen musste. Dem Beschuldigten musste – gerade auch aufgrund der Höhe der ausbezahlten Beträge (insgesamt Fr. 10'626.60) – aufgefallen sein, dass er trotz Zwischenverdienst während mehrerer Monate (Februar 2020 bis April 2020 sowie Dezember 2020) die volle Arbeitslosenentschädigung erhielt. Unter diesen Umständen ist auch eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht des Beschuldigten zu bejahen. Der Beschuldigte hat damit den subjektiven Tatbestand des Betrugs vorsätzlich, zumindest aber eventualvorsätzlich, erfüllt.