Es liegt ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass der Beschuldigte im Jahre 2020 gleich mehrfach vergessen haben soll, seinen Zwischenverdienst (als Kranführer) anzugeben. Ausweislich der Akten hat er in der Vergangenheit zudem mit der Deklarierung seines Zwischenverdienstes unter zumindest ähnlichen Umständen keine Mühe bekundet. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte gegenüber der Arbeitslosenkasse das Arbeitsverhältnis mit der C._____ AG in den fraglichen Formularen wissentlich und willentlich nicht nannte, damit er sich den Zwischenverdienst bei den Arbeitslosentaggeldern nicht anrechnen lassen musste.