Der Beschuldigte kannte den Inhalt der Formulare AdvP zudem seit seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse im Jahr 2015, weshalb ihm nicht geglaubt werden kann, dass er diese – auch wenn er anfänglich noch Hilfe hatte – nun plötzlich nicht mehr verstanden hat. Für diese Auffassung spricht auch der Umstand, dass der Beschuldigte die Formulare AdvP in der Vergangenheit nicht immer gleich ausfüllte. Vielmehr verneinte er die Frage nach der Arbeitstätigkeit einzig für die Monate Februar 2020 bis April 2020 und Dezember 2020. Frühere Anstellungsverhältnisse konnte er demgegenüber jeweils ohne Weiteres wahrheitsgetreu deklarieren (UA act. 67 Ziff. 40, GA act.