Um die Kreuze auf den jeweiligen Formularen am richtigen Ort setzen und wo nötig mit Text ausfüllen zu können, musste der Beschuldigte jeweils die Fragen zumindest durchlesen, um diese korrekt beantworten zu können. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Deutschkenntnisse des Beschuldigten insofern ausreichend waren, um zumindest den wesentlichen Inhalt der Frage 1 auf dem Formular AdvP richtig verstehen zu können. Der Beschuldigte kannte den Inhalt der Formulare AdvP zudem seit seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse im Jahr 2015, weshalb ihm nicht geglaubt werden kann, dass er diese – auch wenn er anfänglich noch Hilfe hatte – nun plötzlich nicht mehr verstanden hat.