Während der Dauer des Arbeitslosentaggeldbezugs füllte der Beschuldigte das Formular AdvP auch für die Monate Februar 2020 bis April 2020 sowie Dezember 2020 aus, wobei er jeweils die Frage, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, mittels Ankreuzens der Antwort "Nein" wahrheitswidrig beantwortete. Er hatte in den entsprechenden Monaten unbestrittenermassen einen Zwischenverdienst bei der C._____ AG als Kranführer erzielt (vgl. E. 2 hiervor).