4.2.2. Der Beschuldigte hatte am 21. September 2015 erstmals einen Antrag auf Arbeitslosenversicherung gestellt, wobei er zumindest am 19. Oktober 2022 noch bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet war und seither immer wieder Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte (UA act. 14, act. 18, act. 66 Ziff. 28 f.). Während der Dauer des Arbeitslosentaggeldbezugs füllte der Beschuldigte das Formular AdvP auch für die Monate Februar 2020 bis April 2020 sowie Dezember 2020 aus, wobei er jeweils die Frage, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, mittels Ankreuzens der Antwort "Nein" wahrheitswidrig beantwortete.