4.2. 4.2.1. Indem der Beschuldigte wie bereits vor Vorinstanz vorbringt, es habe wegen seiner mangelnden Sprachkenntnisse und einer allgemeinen Überforderungssituation am subjektiven Tatbestand des Betrugs gefehlt (Berufungsbegründung Ziff. 3 S. 4 f.), kann ihm aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: