Es handelte sich im vorliegenden Fall um einen Routinefall bzw. um ein ausgesprochenes Massengeschäft (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 1.2.2). Die Arbeitslosenkasse durfte sich demnach auf die Angaben des Beschuldigten als versicherte Person verlassen, weshalb mit der Vorinstanz eine die Arglist ausschliessende Mitverantwortung der Arbeitslosenkasse zu verneinen ist. Der Beschuldigte hat damit den objektiven Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt. -8-