4 S. 5). Angesichts der grossen Anzahl an Gesuchen um Arbeitslosengelder kann der Arbeitslosenkasse der Verzicht auf eingehende Kontrollen nicht zum Vorwurf gemacht werden, insbesondere wenn – wie vorliegend – die ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen des Beschuldigten keinen Anlass zu besonderem Misstrauen gaben. Es handelte sich im vorliegenden Fall um einen Routinefall bzw. um ein ausgesprochenes Massengeschäft (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 1.2.2).