Ergänzend ist hinzuzufügen, dass falsche Angaben über die Einkommensverhältnisse gegenüber der Arbeitslosenkasse in der Regel als arglistig einzustufen sind (vgl. E. 3.2 hiervor). Dies ist auch für den vorliegenden Fall zu bejahen, wurde der Beschuldigte doch in jedem Formular aufs Neue darauf hingewiesen, dass unbedingt jede Arbeit zu melden sei, die während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausgeführt werde (UA act. 50 ff.).