4. 4.1. Hinsichtlich des objektiven Tatbestands des Betrugs kann im Wesentlichen auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte hat, indem er für die Monate Februar 2020 bis April 2020 und Dezember 2020 in den jeweiligen Formularen "Angaben zur versicherten Person" (nachfolgend Formular AdvP) die Frage, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, mit einem "Nein" ankreuzte, die Arbeitslosenkasse arglistig getäuscht und bei ihr einen Irrtum hervorgerufen. In der Folge führte das nicht deklarierte Bruttoeinkommen des Beschuldigten bei der C.__