Die arglistige Täuschung muss beim Verfügungsberechtigten einen Irrtum hervorrufen, welcher ihn zu einer Vermögensverfügung bewegt, wodurch jener sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt (vgl. BGE 133 IV 171 E. 4.3; 128 IV 18 E. 3b; 126 IV 113 E. 3a).