2. Der Anklagesachverhalt ist unbestritten. Der Beschuldigte hat anerkannt, sein Einkommen bei der C._____ AG gegenüber der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau (nachfolgend Arbeitslosenkasse) für die Monate Februar 2020 bis April 2020 sowie Dezember 2020 nicht angegeben zu haben (UA act. 69 Ziff. 47; GA act. 74; Berufungsbegründung Ziff. 1 S. 3). Der Beschuldigte hatte in der fraglichen Periode bei der C._____ AG als Kranführer ein Einkommen von Fr. 18'776.25 erzielt (UA act. 68 Ziff. 44 f.). Indem er dieses Einkommen nicht angegeben hatte, bezog er Fr. 10'626.60 netto zu viel an Arbeitslosengeldern (UA act. 54).