1. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Er sei wegen mehrfachen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung in einem leichten Fall schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 1'000.00 zu bestrafen. Eventualiter sei er wegen mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und dafür höchstens mit einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen à Fr. 150.00 und einer Busse von Fr. 2'400.00 zu bestrafen. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten.