3.5. Der Beschuldigte begründete am 8. Februar 2024 seine Berufung und hielt an seinen mit Berufungserklärung gestellten Anträgen fest. Eventualiter sei der Beschuldigte wegen mehrfachen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von 64 Tagessätzen à Fr. 150.00, d.h. total Fr. 9'600.00, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'400.00 zu bestrafen. Ferner beantragte er, dass auf das Aussprechen einer Landesverweisung zu verzichten sei. 3.6. Mit Berufungsantwort vom 27. Februar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die kostenfällige Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: