2. Der Beschuldigte sei wegen ungerechtfertigtem Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung in einem leichten Fall schuldig zu sprechen. 3. Er sei mit einer Busse von Fr. 1'000 zu bestrafen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.3. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft Baden darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. die Anschlussberufung zu erklären. -5- 3.4. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 19. Januar 2024 wurde im Einverständnis der Parteien das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet.