Die Entschädigung wird einstweilen auf der Gerichtskasse Baden vorgemerkt. Der Betrag von Fr. 5'415.35 wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO)." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 8. September 2023 meldete der Beschuldigte Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 20. November 2023 zugestellt. 3.2. Mit Berufungserklärung vom 8. Dezember 2023 stellte der Beschuldigte folgende Anträge: "1. Das Urteil vom 4. September 2023 sei aufzuheben. Stattdessen sei wie folgt zu entscheiden: