2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erkannte mit Urteil vom 4. September 2023: "1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung sowie gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB bestraft mit 100 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 150.00, d.h. total Fr. 15'000.00, und einer Busse von Fr. 3'000.00. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen auszusprechen.