Einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 130.00, bedingt vollziehbar, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 3’000.00 3. Der Beschuldigte sei gestützt auf Art. 66a Abs. 2 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen. Diese Landesverweisung wäre für den gesamten Schengenraum nicht gültig. 4. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. III. Weitere Angaben 1. Es sind keine Kosten entstanden. 2. Die Anklagegebühr beträgt CHF 950.00 3. Auf eine Vorladung zur Hauptverhandlung wird verzichtet."