Indem der Beschuldigte wahrheitswidrig deklarierte, im genannten Tatzeitraum nicht gearbeitet zu haben, täuschte er die Mitarbeitenden der Arbeitslosenversicherung über sein erzieltes Erwerbseinkommen. Basierend auf den unwahren bzw. unvollständigen Angaben des Beschuldigten, berechnete die Arbeitslosenversicherung folglich die dem Beschuldigten vermeintlich zustehenden Versicherungsleistungen, wobei ihm im Zeitraum zwischen Februar 2020 – April 2020 und im Dezember 2020 ein unrechtmässiger Betrag von total CHF 10'626.60 ausbezahlt wurde.