Entgegen seinen Angaben arbeitete der Beschuldigte von Februar 2020 – April 2020 und im Dezember 2020 für die C._____ AG als Kranführer und erzielte in dieser Zeit ein Einkommen von brutto CHF 18'776.25. Indem der Beschuldigte wahrheitswidrig deklarierte, im genannten Tatzeitraum nicht gearbeitet zu haben, täuschte er die Mitarbeitenden der Arbeitslosenversicherung über sein erzieltes Erwerbseinkommen.