Fallverhältnisse vorlagen. -5- Das Obergericht erkennt: 1. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ST.2020.3530 vom 6. Juli 2021 wird mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG aufgehoben. 2. Das Verfahren wird zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückgewiesen. 3. Die Kosten für das Revisionsverfahren werden auf die Staatskasse genommen. 4. Über die Entschädigung des Gesuchstellers für das Revisionsverfahren hat die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in ihrem neuen Entscheid zu befinden. Zustellung an: […]