Somit wird die Staatsanwaltschaft in ihrem neuen Entscheid über die Entschädigung des Gesuchstellers für das Revisionsverfahren zu befinden haben. Dabei wird zu beachten sein, dass der Gesuchsteller bereits im erstinstanzlichen und obergerichtlichen Verfahren gegen C. als Privatkläger durch Rechtsanwältin Silja Meyer vertreten wurde, weshalb ihr der Sachverhalt sowie die den Revisionsgrund begründenden obergerichtlichen Urteile bekannt waren und sich der Aufwand für das Revisionsverfahren darauf beschränkte, im Revisionsgesuch den Widerspruch zum Strafbefehl vom 6. Juli kurz darzulegen, wobei in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einfache und übersichtliche