Nach Art. 436 Abs. 4 StPO hat die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Der Anspruch entsteht nicht bereits bei der Gutheissung eines Revisionsbegehrens, sondern erst, wenn die beschuldigte Person im neuen Verfahren einen Freispruch oder eine mildere Bestrafung erreicht (GRIESSER in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 436 StPO). Somit wird die Staatsanwaltschaft in ihrem neuen Entscheid über die Entschädigung des Gesuchstellers für das Revisionsverfahren zu befinden haben.