b StPO und das Revisionsgesuch des Gesuchstellers ist gutzuheissen. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 6. Juli 2021 ist mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG aufzuheben und das Verfahren zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO). In diesem Umfang beseitigt die Rückweisung die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Strafbefehls. 2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten für das Revisionsverfahren auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).