Obergerichts vom 9. November 2022 in sachverhaltsmässiger Hinsicht jedoch keine Tritte und damit aufgrund des passiven Handelns keine tätliche wechselseitige Auseinandersetzung zwischen drei Personen erstellt wurde, steht der Strafbefehl in einem unverträglichen Widerspruch mit den beiden Urteilen. Dieser Widerspruch betrifft ein tatsächliches Element, denn eine tätliche wechselseitige Auseinandersetzung von mindestens drei Personen und somit ein Raufhandel, liegt bei insgesamt drei Beteiligten in sachverhaltsmässiger Hinsicht entweder vor oder nicht. Demnach besteht ein Revisionsgrund i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO und das Revisionsgesuch des Gesuchstellers ist gutzuheissen.