Nicht als erstellt erachtete das Obergericht hingegen, dass B. C. getreten hat. Insgesamt wurde von einem passiven Handeln B.s und damit keiner aktiven Teilnahme an einer wechselseitigen Auseinandersetzung ausgegangen, weshalb das Vorliegen einer tätlichen wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen drei Personen und damit eines Raufhandels verneint wurde (Urteile des Obergerichts SST.2022.74 E. 2.4.1 f. und SST.2022.117 E. 3.5.2 f.). 1.4. Da im Strafbefehl vom 6. Juli 2021 davon ausgegangen wurde, dass B. C. weggestossen und mit dem Fuss getreten habe, mit Urteilen des -4-