In tatsächlicher Hinsicht wurde erstellt, dass der Gesuchsteller nach dem unbestrittenen Faustschlag von C. gegen ihn insgesamt zweimal mit dem Fuss in Richtung von C. getreten habe, wobei er ihn nicht oder nicht richtig getroffen habe, sowie dass B. C. mit der Hand weggestossen habe, die Brüder A. und B. dann in Richtung von C. gegangen seien und dieser zurückgewichen sei, bis sich die Beteiligten schliesslich voneinander entfernt hätten. Nicht als erstellt erachtete das Obergericht hingegen, dass B. C. getreten hat.