1.3. Mit Urteilen des Obergerichts vom 9. November 2022 wurden B. (SST.2022.74) und C. (SST.2022.117) in Bezug auf dieselbe Auseinandersetzung vom Vorwurf des Raufhandels rechtskräftig freigesprochen. In tatsächlicher Hinsicht wurde erstellt, dass der Gesuchsteller nach dem unbestrittenen Faustschlag von C. gegen ihn insgesamt zweimal mit dem Fuss in Richtung von C. getreten habe, wobei er ihn nicht oder nicht richtig getroffen habe, sowie dass B. C. mit der Hand weggestossen habe, die Brüder A. und B. dann in Richtung von C. gegangen seien und dieser zurückgewichen sei, bis sich die Beteiligten schliesslich voneinander entfernt hätten.