1. 1.1. Die Revision eines Strafbefehls kann u.a. dann verlangt werden, wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO). Der Widerspruch kann sich nur auf ein tatsächliches Element beziehen. Ein Widerspruch in der Rechtsanwendung oder eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung ist nicht ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 6B_1192/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.5.3 mit Hinweisen).