Überdies seien die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller einzig im Umfang von CHF 228.00 aufzuerlegen sowie im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Entsprechend seien dem Gesuchsteller die bereits im Umfang von CHF 480.00 zu viel bezahlte Busse sowie die im Umfang von CHF 800.00 zu viel bezahlten Verfahrenskosten, gesamthaft CHF 1'280.00, zurückzuerstatten. 3. Eventualiter sei die Sache in grundsätzlicher Gutheissung des Revisionsgesuchs zu neuem Entscheid an die Gesuchsgegnerin zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Gesuchsgegnerin.