2. In Gutheissung des Revisionsgesuchs sei der Gesuchsteller nunmehr einzig wegen grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG zu verurteilen sowie dafür mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (Probezeit: 2 Jahre) und einer Busse von CHF 120.00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) zu bestrafen. Überdies seien die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller einzig im Umfang von CHF 228.00 aufzuerlegen sowie im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.