2. Mit Urteilen des Obergerichts vom 9. November 2022 wurden B. (SST.2022.74) und C. (SST.2022.117) in Bezug auf dieselbe Auseinandersetzung vom Vorwurf des Raufhandels freigesprochen. 3. Mit Revisionsgesuch vom 24. Januar 2023 stellte A. die folgenden Anträge: 1. Es sei der Strafbefehl ST.2020.3530 der Gesuchsgegnerin vom 6. Juli 2021 insoweit aufzuheben, als darin der Gesuchsteller wegen Raufhandel nach Art. 133 Abs. 1 StGB verurteilt wurde und es sei der entsprechende Verfahrensteil gegen den Gesuchsteller vollständig einzustellen.