Gegenstand Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm ST.2020.3530 vom 06.07.2021 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sprach A. mit Strafbefehl vom 6. Juli 2021 wegen Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB und grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 600.00. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.