Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.28 (StA.2020.3530) Entscheid vom 27. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin M. Stierli Gesuchsteller A._____, geboren am tt.mm.1993, von Kosovo, […] vertreten durch Rechtsanwältin Silja Meyer, […] Gesuchs- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Gegenstand Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm ST.2020.3530 vom 06.07.2021 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sprach A. mit Strafbefehl vom 6. Juli 2021 wegen Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB und grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 600.00. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2. Mit Urteilen des Obergerichts vom 9. November 2022 wurden B. (SST.2022.74) und C. (SST.2022.117) in Bezug auf dieselbe Auseinandersetzung vom Vorwurf des Raufhandels freigesprochen. 3. Mit Revisionsgesuch vom 24. Januar 2023 stellte A. die folgenden Anträge: 1. Es sei der Strafbefehl ST.2020.3530 der Gesuchsgegnerin vom 6. Juli 2021 insoweit aufzuheben, als darin der Gesuchsteller wegen Raufhandel nach Art. 133 Abs. 1 StGB verurteilt wurde und es sei der entsprechende Verfahrensteil gegen den Gesuchsteller vollständig einzustellen. 2. In Gutheissung des Revisionsgesuchs sei der Gesuchsteller nunmehr einzig wegen grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG zu verurteilen sowie dafür mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (Probezeit: 2 Jahre) und einer Busse von CHF 120.00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) zu bestrafen. Überdies seien die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller einzig im Umfang von CHF 228.00 aufzuerlegen sowie im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Entsprechend seien dem Gesuchsteller die bereits im Umfang von CHF 480.00 zu viel bezahlte Busse sowie die im Umfang von CHF 800.00 zu viel bezahlten Verfahrenskosten, gesamthaft CHF 1'280.00, zurückzu- erstatten. 3. Eventualiter sei die Sache in grundsätzlicher Gutheissung des Revisionsgesuchs zu neuem Entscheid an die Gesuchsgegnerin zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Gesuchsgegnerin. 4. Mit Stellungnahme vom 3. Februar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Abweisung des Revisionsgesuchs. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Revision eines Strafbefehls kann u.a. dann verlangt werden, wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO). Der Widerspruch kann sich nur auf ein tatsächliches Element beziehen. Ein Widerspruch in der Rechtsanwendung oder eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung ist nicht ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 6B_1192/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.5.3 mit Hinweisen). 1.2. Im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 6. Juli 2021 wurde dem Gesuchsteller vorgeworfen, sich am 20. Juni 2020 zwischen ca. 03:00 Uhr und 03:30 Uhr bei der Autobahnraststätte Gunzgen Süd an einem Raufhandel beteiligt zu haben. C. soll ihn mit der Faust in das Gesicht geschlagen haben und ihm dadurch mehrere Zahnverletzungen zugefügt haben, worauf der Bruder des Gesuchstellers, B., C. von ihm weggestossen habe und C. dabei mit seinem Fuss getreten habe. Der Gesuchsteller und B. seien darauf auf C. zugegangen und hätten ihn so zurückgedrängt. Der Gesuchsteller habe C. dabei mit dem Fuss mehrfach gegen den Körper getreten. 1.3. Mit Urteilen des Obergerichts vom 9. November 2022 wurden B. (SST.2022.74) und C. (SST.2022.117) in Bezug auf dieselbe Auseinandersetzung vom Vorwurf des Raufhandels rechtskräftig frei- gesprochen. In tatsächlicher Hinsicht wurde erstellt, dass der Gesuchsteller nach dem unbestrittenen Faustschlag von C. gegen ihn insgesamt zweimal mit dem Fuss in Richtung von C. getreten habe, wobei er ihn nicht oder nicht richtig getroffen habe, sowie dass B. C. mit der Hand weggestossen habe, die Brüder A. und B. dann in Richtung von C. gegangen seien und dieser zurückgewichen sei, bis sich die Beteiligten schliesslich voneinander entfernt hätten. Nicht als erstellt erachtete das Obergericht hingegen, dass B. C. getreten hat. Insgesamt wurde von einem passiven Handeln B.s und damit keiner aktiven Teilnahme an einer wechselseitigen Auseinanderset- zung ausgegangen, weshalb das Vorliegen einer tätlichen wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen drei Personen und damit eines Raufhandels verneint wurde (Urteile des Obergerichts SST.2022.74 E. 2.4.1 f. und SST.2022.117 E. 3.5.2 f.). 1.4. Da im Strafbefehl vom 6. Juli 2021 davon ausgegangen wurde, dass B. C. weggestossen und mit dem Fuss getreten habe, mit Urteilen des -4- Obergerichts vom 9. November 2022 in sachverhaltsmässiger Hinsicht jedoch keine Tritte und damit aufgrund des passiven Handelns keine tätliche wechselseitige Auseinandersetzung zwischen drei Personen erstellt wurde, steht der Strafbefehl in einem unverträglichen Widerspruch mit den beiden Urteilen. Dieser Widerspruch betrifft ein tatsächliches Element, denn eine tätliche wechselseitige Auseinandersetzung von mindestens drei Personen und somit ein Raufhandel, liegt bei insgesamt drei Beteiligten in sachverhaltsmässiger Hinsicht entweder vor oder nicht. Demnach besteht ein Revisionsgrund i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO und das Revisionsgesuch des Gesuchstellers ist gutzuheissen. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 6. Juli 2021 ist mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG aufzuheben und das Verfahren zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO). In diesem Umfang beseitigt die Rückweisung die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Strafbefehls. 2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten für das Revisionsverfahren auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 436 Abs. 4 StPO hat die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Der Anspruch entsteht nicht bereits bei der Gutheissung eines Revisionsbegeh- rens, sondern erst, wenn die beschuldigte Person im neuen Verfahren einen Freispruch oder eine mildere Bestrafung erreicht (GRIESSER in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 436 StPO). Somit wird die Staatsanwaltschaft in ihrem neuen Entscheid über die Entschädigung des Gesuchstellers für das Revisions- verfahren zu befinden haben. Dabei wird zu beachten sein, dass der Gesuchsteller bereits im erstinstanzlichen und obergerichtlichen Verfahren gegen C. als Privatkläger durch Rechtsanwältin Silja Meyer vertreten wurde, weshalb ihr der Sachverhalt sowie die den Revisionsgrund begründenden obergerichtlichen Urteile bekannt waren und sich der Aufwand für das Revisionsverfahren darauf beschränkte, im Revisionsge- such den Widerspruch zum Strafbefehl vom 6. Juli kurz darzulegen, wobei in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einfache und übersichtliche Fallverhältnisse vorlagen. -5- Das Obergericht erkennt: 1. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ST.2020.3530 vom 6. Juli 2021 wird mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG aufgehoben. 2. Das Verfahren wird zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückgewiesen. 3. Die Kosten für das Revisionsverfahren werden auf die Staatskasse genommen. 4. Über die Entschädigung des Gesuchstellers für das Revisionsverfahren hat die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in ihrem neuen Entscheid zu befinden. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -6- Aarau, 27. Februar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli