2. Der Beschuldigte ist des Überlassens eines Motorfahrzeuges in nicht betriebssicherem und nicht vorschriftsgemässem Zustand (Abstand der Reifen zu den übrigen Autobauteilen) gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG schuldig. 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'925.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 500.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.