9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - des Nichtmeldens einer meldepflichtigen Änderung am Motorfahrzeug gemäss Art. 219 Abs. 2 lit. f VTS [in Rechtskraft erwachsen], - des Überlassens eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand (Fehlermeldung Dieselpartikelfilter) gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG.